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Beiträge zur Arbeitslosenversicherung ab 2011 bei 3,0 %

Nach einer Senkung im Jahr 2009 von 6,5 % auf 2,8 % ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag am 01.Januar 2011 auf 3,0 % gestiegen. Entscheidend für die Berechnung ist das monatliche Bruttoentgelt.

In der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung werden Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitnehmer pflichtversichert. Für geringfügig Beschäftigte besteht keine Beitragspflicht. Arbeitnehmer und Selbständige, die außerhalb der Europäischen Union tätig sind, können sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Voraussetzung ist eine Pflichtversicherung von mindestens 12 Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre. Spätestens einen Monat nach Beginn der Arbeit im Ausland muss die freiwillige Versicherung beantragt werden. Die gleiche Regelung gilt für Personen, die Angehörige dauerhaft pflegen, und für Selbständige. Die monatliche Beitragshöhe beträgt für Pflegepersonen in den alten Bundesländern 7,15 €, in den neuen Bundesländern 6,08 €. Selbständige zahlen monatlich 15,19 € oder 17,89 €, Auslandsbeschäftigte immer den höchsten Beitrag.

Bei angestellten Arbeitnehmern werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber getragen. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt in den neuen Bundesländern bei 4.800,-€ monatlich (57.600,- € im Jahr), in den alten Bundesländern bei 5.500,- € (66.000,- €). Für das die Beitragsgrenzen übersteigende Einkommen sind keine Beiträge zu entrichten.

Zahlreiche Leistungen der Agentur für Arbeit werden aus den eingenommenen Beiträgen bezahlt. Neben dem Arbeitslosengeld sind das Übergangsgeld und das Insolvenzgeld die wichtigsten Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit. Gefördert werden ebenfalls Berufsausbildungen und die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Zuschüsse an Arbeitgeber bei der Einstellung von Arbeitslosen oder behinderten Arbeitnehmern werden zusätzlich aus dem Beitragsvolumen finanziert.